Satzung

Satzung des Vereins Bau- und Kreativspielplatz Merheimer Gärten e. V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bau- und Kreativspielplatz Merheimer Gärten“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Das Beitragsjahr geht vom 01.04. bis zum 30.03. des Folgejahres.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, die Kinder- und Jugendwohlfahrt zu fördern, indem er einen Bau- und Kreativspielplatz einrichtet und unterhält. Die Kinder und Jugendlichen im Alter von 6- 18 Jahren erhalten die Möglichkeit, das Gelände frei und kreativ zu gestalten und sich Spielräume und Rückzugsmöglichkeiten aufzubauen. Dabei wird den Kindern und Jugendlichen durch Aktivitäten des Vereins ermöglicht, handwerkliche und gärtnerische Fähigkeiten und Techniken zu erlernen. Gleichzeitig werden die Selbstständigkeit der Kinder und Jugendlichen, Eigeninitiative, und die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Konfliktlösung gefördert. Durch weitere Aktivitäten des Vereins werden auch das Zusammengehörigkeitsgefühl und die Übernahme von Verantwortung füreinander gestärkt.

Kinder zwischen 0 und 6 Jahren können den Bauspielplatz in Begleitung Ihrer Eltern oder anderer Erwachsenen besuchen. 

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: 

  • Einrichtung des in der Anlage 1 näher bezeichneten Grundstücks als Bauspielplatz,
  • Abschluss von Versicherungen für den Betrieb des Bauspielplatzes,
  • Organisation der Aufsicht über die Kinder und Jugendlichen, soweit erforderlich,
  • Sammeln von Spenden für die Einrichtung und Unterhaltung des Bauspielplatzes,
  • Werbung für den Bauspielplatz.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sin­ne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung der nachweislich in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein angefallenen Auslagen.

(7) Die Tätigkeit des Vereins ist überkonfessionell und überparteilich.

(8) Jeder Beschluss über die Änderung der Vereinszwecks ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Fördermitgliedschaft

(1) Jede natürliche oder juristische Person oder eine Familie kann Fördermitglied werden. Durch die Zahlung des jährlichen Beitrages werden die Zielsetzungen des Kreativ- und Bauspielplatzes e.V. gefördert.  

§ 4 Beendigung der Fördermitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) Ausscheiden mangels Beitragszahlung
d) durch Ausschluss aus dem Verein

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder per E-Mail abgegebene Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ablauf eines Beitragsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Kündigung muss spätestens zum 31.12. des Vorjahres erfolgen.

(3) Die Fördermitgliedschaft erlischt sofort, wenn der vereinbarte Förderbeitrag nicht fristgerecht bis spätestens 30.04. des Beitragsjahres erbracht wurde.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen; das Mitglied kann sich eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung ein­zuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Förderbeitrag

(1) Es wird ein jährlicher Förderbeitrag gezahlt. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, deren Aufgabenteilung in den regelmäßigen Vorstandssitzungen verteilt werden.

(2). Wählbar sind nur volljährige Mitglieder des Vereins.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, vertreten.

(4) Die gemeinsame Vertretung des Vereins durch zwei Mitglieder des Vorstands entfällt, wenn der Vorstand einstimmig die Bereitstellung einer Kontokarte zu dem Vereinskonto für ein Mitglied beschlossen hat. Das Verfügungslimit wird durch den Vorstand festgelegt und gilt intern.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben und kann diese auch delegieren:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung ei­nes Jahresberichts;
  5. Beschlussfassung über Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, Geschäftsführer für die pädagogische Arbeit oder die buchhalterischen Arbeiten gegen Entgelt zu beauftragen.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vor­stands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiede­nen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist be­schlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. (s.o.) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehr­heit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei des­sen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich nie­derzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Ab­stimmungsergebnis enthalten.

(2) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei volljährig sein müssen und das dritte noch nicht volljährig sein soll (Kindervertreter). Die volljährigen Beiratsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an, von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind Vereinsmitglieder, die nicht zugleich Mitglied des Vorstands sind. Der Kindervertreter wird in einer vom Beirat zu organisierenden Versammlung der Vereinsmitglieder unter 18 auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Beiratsmitglieder bleiben jeweils bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. 

(2) Der Beirat entscheidet in Konfliktfällen zwischen den Kindern und Jugendlichen, die sich auf die Nutzung des Bauspielplatzes beziehen, sofern die Kinder und Jugendlichen weder unter sich noch mithilfe der volljährigen Aufsichtsperson eine Lösung finden können. Daneben soll der Beirat Anliegen der Kinder und Jugendlichen grundsätzlicher Natur an den Vorstand weiterleiten, damit dieser darüber entscheiden oder eine Mitgliederversammlung einberufen kann. Darüber hinaus erfüllt der Beirat diejenigen Aufgaben, die ihm von Vorstand ausdrücklich übertragen werden. 

 (4) Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Hierbei entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse des Beirats sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. 

(5) Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

(1) Alle Fördermitglieder haben eine Stimme. Auch juristische Personen, die Mitglied sind, sowie Ehrenmitglieder haben eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevoll­mächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  4. Wahl und Abberufung der volljährigen Mitglieder des Beirats;
  5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; 
  6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

§ 13 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist.

(2) Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind nur aufzunehmen, wenn die Mitgliederversammlung dem auf Vorschlag des Vorstands zustimmt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von zwei Vorstandsmitgliedern geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung einem Wahlausschuss für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion übertragen werden.

(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollfüh­rer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies bean­tragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäs­te zulassen. Uber die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie ei­nen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder persönlich anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberu­fen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der ab­gegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zu­stimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(7) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welch­e die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet das Los.

(8) Uber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll fol­gende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Ver­sammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss ei­nberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mit­gliederversammlung gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vor­sitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermö­gen des Vereins an dem „Förderverein Bauspielplatz Senkelsgraben in Wahnheide e. V.“, eingetragen im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Köln unter dem Registerblatt VR 11559, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Aus­kehrung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des Finanzamts erfolgen

§17 Datenschutzklausel

(1) Mit dem Antrag auf Fördermitgliedschaft nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Name und Geburtsdatum der Kinder, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

(3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Vereinsbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen Projekten des BKMG in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist nicht zulässig.


Die vorstehende Satzung wurde am 11. Dezember 2009 errichtet und zuletzt geändert am 19.09.2019.